Hinweis zur Absetzung von Abwassermengen durch kundeneigene Kaltwasserzähler
Die Stadtverwaltung Strehla weist darauf hin, dass der Nachweis von Absetzungsmengen nur gemäß § 43 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Strehla erfolgen kann.
Auch für die kundeneigenen Kaltwasserzähler (Absetzungszähler) beträgt die Eichfrist sechs Jahre. Die Frist endet jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Eichgültigkeit des Absetzungszählers kann in der Regel diesem entnommen werden. Das bedeutet, dass zur Absetzung von Abwassermengen spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist, der Absetzungszähler erneut geeicht oder durch eine genormte und gültig geeichte Messeinrichtung ersetzt werden muss. Eine gesonderte Aufforderung erfolgt nicht. In diesem Zusammenhang sind sämtliche Aufwendungen auf eigene Rechnung zu tragen.
Wer einen nicht geeichten Absetzungszähler betreibt, hat keinen Anspruch darauf, dass das Anzeigeergebnis bei der Abwasserabsetzung bzw. Abrechnung anerkannt wird. Gleiches gilt für Absetzungszähler, deren Verplombung gelöst oder entfernt wurde.
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