Leinenpflicht
Werte Bürgerinnen, werte Bürger,
da auf dem Elberadweg Hundebesitzer ihre Hunde wiederholt nicht angeleint führen und es bereits zu Vorfällen mit Verbiss gekommen ist, weißen wir Sie darauf hin, die Leinenpflicht zu beachten.
In der Polizeiverordnung der Stadt Strehla § 4 Tierhaltung ist im Absatz 3 geregelt, wie Hunde zu führen sind. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit entsprechend § 24 Abs. 1.4. der Polizeiverordnung dar und kann entsprechend § 24 Abs. 3 mit einem Bußgeld geahndet.
Im gemeinsamen Interesse der Fußgänger, Radfahrer und anderer Hundebesitzer ist die Leinenpflicht zu beachten, damit eine Gefährdung anderer vermieden wird.
Ihre
Stadtverwaltung
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